Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche -auch künftigen -Leistungen der Connector GmbH (im Folgenden „Connector “ genannt) im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Erbringung von Internetangeboten. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Connector und den Personen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden „Kunden“ genannt).

2. Die Mitarbeiter der Connector sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen oder individuelle Garantiezusagen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt durch Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht.

3. Soweit die Connector dem Kunden nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die AGB des Dritten, der Kunde ist verpflichtet vor diesem Vertragsschluss sich Kenntnis über die AGB des Dritten zu verschaffen.

4. Das Waren-und Dienstleistungsangebot der Connector richtet sich ausschließlich an Unternehmer und Geschäftstreibende (gemäß § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln) Die Connector lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.

§ 2 Haftung der Connector
1. Die Connector haftet gegenüber dem Anwender nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch die Connector verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Connector bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der Connector -insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung -bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der Connector bei schuldhafter Verletzung.

§ 3 Haftung der Kunden
1. Der Kunde garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm auf Webseiten der Connector veröffentlichen Materialien (Texte, Bilder, Grafiken etc.) für die jeweilige Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter, unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert der Kunde alle für die Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs-und GEMA-Rechte zu besitzen.

2. Der Kunde stellt die Connector von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der Connector durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Materialien erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der Connector bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die Connector wird den Kunden jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. Die Connector darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem Kunden schließen. Andernfalls trägt die Connector sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.

3. Der Kunde ist verpflichtet, der Connector für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

4. Soweit der Kunde Meldungen über eine passwortgeschützte Webschnittstelle übermittelt, ist er für die Geheimhaltung des zugeteilten Usernamens und Passwortes (Zugangsdaten) verantwortlich. Er trägt die Verantwortung für einen Missbrauch der Zugangsdaten.

§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt werdende Betriebsgeheimnisse einschließlich solcher Daten, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht des anderen Vertragspartners unterliegen, vertraulich zu behandeln.

2. Die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden werden elektronisch gespeichert. Die Connector verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG), zu beachten. Weitere Informationen hierzu stellt die Connector in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereit.

§ 5 Leistung oder/und Fakturierung durch Dritte
1. Die Connector ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte, insbesondere durch mit ihm verbundene Unternehmen, zu erbringen. In diesem Falle gelten ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen die AGB des leistungserbringenden Dritten.

2. Die Connector ist berechtigt, jegliche Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere mit an verbundene Unternehmen, abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung im eigenen Namen zu ermächtigen.

3. Dem Kunden ist es untersagt, mit eigenen Forderungen gegenüber der Connector aufzurechnen, soweit diese Forderungen nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Sonstiges
1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand der Sitz der Connector.

3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Hannover.

4. Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen der Schriftform.

5. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

6. Die Connector erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen zwischen 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an 365 bzw. 366 Tagen im Jahr. Die Connector gewährleistet eine Erreichbarkeit Ihres Angebots von 95% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server der Connector aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Connector liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist.

§ 7 Vertragsgegenstand
1. Presse zur Messe (PZM) ist ein Service sowie Produkt und Marke der Connector. Geschäftsgegenstand des Services Presse zur Messe (PZM) ist in erster Linie die digitale Verbreitung und Archivierung von Pressemitteilungen (Meldungen), Messeinformationen, Produkt-und Firmenvideos aus verschiedenen Branchen.

2. Darüber hinaus kann ein Kunde der Presse zur Messe (PZM) auch zusätzliche Dienste (Tickets) buchen, um deren Zusatzfunktionen mit den jeweils definierten Leistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Übertragbarkeit/Fälligkeit
1. Erteilte Aufträge oder Bestellungen des Kunden sind nicht übertragbar und können nur vom intendierten Leistungsempfänger innerhalb des Auftragszeitraums genutzt werden. Der intendierte Leistungsempfänger ist der Anwender bzw. das Unternehmen, der die Bestellung tätigt. Soll ein abweichender Leistungsempfänger bestimmt werden, so kann dies mit dem Auftrag entsprechend vermerkt werden.

2. Meldungen und Veröffentlichungen müssen sich inhaltlich auf den intendierten Leistungsempfänger beziehen und von diesem herausgegeben werden. Es ist unzulässig, Meldungen im eigenen Account für Dritte, bspw. andere Unternehmen oder Einrichtungen, einzustellen.

3. Geldforderungen des Kunden gegen die Connector kann der Kunde an Dritte abtreten, soweit das jeweils zugrunde liegende Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.

4. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt.

5. Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen der Presse zur Messe (PZM) werden unverzüglich nach Buchung für die gesamte Laufzeit fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt bei allen gebuchten Leistungen zu Beginn der vereinbarten (Mindest-)Laufzeit. Die Gebühren sind fällig binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

§ 9 Veröffentlichung von Pressemitteilungen
1. Die Pressemeldungen werden vom Kunden in digitalisierter Form bereitgestellt. Erfolgt die Bereitstellung nicht in digitalisierter Form, so kann die Connector die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht sicherstellen.

2. Meldungen, die über Presse zur Messe (PZM) veröffentlicht werden sollen, müssen einen aktuellen Inhalt haben und insoweit insbesondere einem aktuellen Informationsinteresse dienen. Aus diesem Grund werden von der Connector keine eventuelle mögliche Verteilungs-oder Verbreitungs-Funktionen für Meldungen aktiviert, die beim Eingeben in das Presse zur Messe (PZM)-System älter als sieben Tage sind. Die Möglichkeit einer Archivierung älterer Meldungen im digitalen Pressearchiv und Pressefach bleibt davon unberührt.

3. Der Kunde bzw. Connector stellt die Pressemeldungen im System von Presse zur Messe (PZM) ein und nimmt eine Kategorisierung vor.

4. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Veröffentlichung der Meldung auf einer der zahlreichen
Premiumplatzierungen der Presse zur Messe (PZM) zu veranlassen. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß den
gewählten Optionen, die der Kunde im Kundenbereich selbst festlegen kann.

5. Für den Inhalt der Meldungen (unter anderem Texte, Bilder, Grafiken und Links), die Anwender über
Presse zur Messe (PZM) zugänglich machen oder verbreiten, ist ausschließlich der jeweilige Anwender
verantwortlich.

6. Es ist verboten, Inhalte über Presse zur Messe (PZM) zugänglich zu machen oder zu verbreiten, wenn
und soweit mit diesen gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen
wird.

7. In folgenden weiteren Fällen kann bzw. darf eine Veröffentlichung von Meldungen auf Presse zur Messe
(PZM) nicht erfolgen:
Meldungen, die den auf Presse zur Messe (PZM) eingerichteten Kategorien nicht zugeordnet werden können.
Meldungen, die sich in Art oder Umfang nicht in einem sinnvollen Rahmen halten.
Meldungen mit ausschließlich politischem Inhalt.
Meldungen im eigenen Account, deren Inhalt für Dritte ist.
In folgenden weiteren Fällen werden die Meldungen auf Presse zur Messe (PZM) als grafische Anzeige/Textanzeige gekennzeichnet:
Meldungen, die zum großen Anteil/ausschließlich einen werbenden Inhalt haben, insbesondere solche, die nicht allgemeinen Mindestanforderungen an eine Pressemitteilung genügen.

8. Die Connector ist berechtigt, Meldungen zu löschen und nicht zu archivieren, die gegen die Regelungen verstoßen. Darüber hinaus behält sich die Connector folgende Rechte vor:
Meldungen strukturell zu verändern (z.B. Absätze einzufügen).
Kontaktdaten des Anwenders, die bereits im PresseFach des Nachrichtengebers hinterlegt sind, zu kürzen.
(z.B.: Pressekontakte oder Firmenbeschreibungen).

9. Weiterhin ist die Connector berechtigt in besonderen Einzelfällen Meldungen ohne Begründung gänzlich
aus dem System zu entfernen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Kunden und der Connector
als notwendig erscheint.

§ 10 Produktgruppe „Ticket“
1. Die Produktgruppe „Ticket“ beschreibt Leistungspakete, über die der Kunde eine genau bestimmte Anzahl von Meldungen auf Presse zur Messe (PZM) veröffentlichen kann. (z.B. 3er Ticket, 10er Ticket, …)

2. Die Verträge der Produktgruppe „Ticket“ haben eine Laufzeit von 12 Monaten

3. Werden vor Laufzeitende nicht alle Tickets aufgebraucht, so verfallen diese und werden nicht in einen gegebenenfalls folgenden Leistungszeitraum übertragen.

4. Unter die Produktgruppe „Ticket“ fallen auch Aktionsprodukte, die sich auf eine begrenzte Anzahl von Pressemitteilungen stützen und eine grundsätzliche Laufzeit von 12 Monaten aufweisen.

§ 11 Produktgruppe „Flatrate“
1. Im Rahmen der Produktgruppe „Flatrate“ hat der Kunde die Möglichkeit, in einem gewissen Zeitraum für eine unbegrenzte Anzahl von Meldungen/Videos über die Presse zur Messe (PZM) zu veröffentlichen.

2. Die Mindestlaufzeit der Verträge in dieser Produktgruppe beträgt im Regelfall 12 Monate, mindestens jedoch 3 Monate. Die konkrete Vertragslaufzeit wird seitens des Kunden bei der Buchung dieses Produkts festgelegt.